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Veröffentlicht am 26. April 2026

Brauche ich ein Schengen-Visum?

(V)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder eines gültigen D-Visums in Verbindung mit einem anerkannten, gültigen Reisedokument.

(V12)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe. Es besteht eine Visumpflicht: bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert). Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.

(M: D)
Von der Visumpflicht ausgenommen sind Inhaber von Diplomatenpässen für folgende Reisezwecke: offizielle Mission und andere Reisegründe, ohne Erwerbstätigkeit.

Andere Staatsangehörigkeiten

Haben Sie eine andere Staatsangehörigkeit, so erhalten Sie die entsprechenden Informationen auf den Internetseiten des SEM.

SEM – Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang 1, Liste 1: Staatsangehörigkeit)

Sollten Sie visumpflichtig sein, reichen Sie bitte ein Visumgesuch ein. Sie erhalten weitere Informationen auf der Seite:

Wo soll ich mein Gesuch für ein Schengen Visum einreichen?

Sollten Sie visumbefreit sein, dürfen Sie ohne Visum in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum einreisen und sich dort bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten.